UHC Meiersmaad · floorball since 1990

Statuten

 

Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Name

1 Unter der Bezeichnung „Unihockeyclub Meiersmaad“, in der Folge „UHC Meiersmaad“ genannt, besteht ein Verein im Sinne Art. 60 ff ZGB.

Art. 2 Zweck

1 Der UHC Meiersmaad bezweckt:

• die erfolgreiche Teilnahme seiner Teams an Wettkämpfen
• die Förderung des Unihockeysportes
• eine  sinnvolle Freizeitbeschäftigung für die Jugend
• die Mitgestaltung des kulturellen Lebens der Region
• die Pflege der Kameradschaft

Art. 3 Sitz

1 Der Sitz des UHC Meiersmaad ist Schwanden bei Sigriswil.

Art. 4 Neutralität

1 Der UHC Meiersmaad ist politisch und konfessionell neutral.

Art. 5 Vertretung

1 Der UHC Meiersmaad kann seine Interessen und die Interessen des Unihockeysportes gegenüber Behörden, Institutionen und Drittpersonen im Rahmen der Bestimmungen des Schweizerischen Unihockeyverbandes, in der Folge Swiss Unihockey genannt, selber vertreten.

Art. 6 Mitteilungen

1 Zur Information der Mitglieder sowie der lokalen Bevölkerung gibt der UHC Meiersmaad einmal jährlich das UHC Info heraus.

2 Sonstige Mitteilungen erfolgen über die Homepage des UHC Meiersmaad, schriftlich an die Betroffenen oder über den zuständigen Teamchef / Trainer.

3 Der UHC Meiersmaad betreibt eine Vereinshomepage.

Art. 7 Vereins- und Rechnungsjahr

1 Das Vereinsjahr dauert vom 1. Mai bis 30. April.

2 Das Rechnungsjahr dauert vom 1. April bis 31. März.

Abschnitt 2 - Mitgliedschaft

Art. 8 Mitgliedschaften des UHC Meiersmaad

1 Der UHC Meiersmaad ist Mitglied von Swiss Unihockey und dessen Ligaverbänden, für die sich seine Teams qualifiziert haben.

2 Der UHC Meiersmaad ist Mitglied des im Sitzkanton bestehenden kantonalbernischen Unihockeyverbandes.

3 Der UHC Meiersmaad kann Mitglied weiterer Organisationen werden, sofern diese Swiss Unihockey nicht konkurrieren. Der Vorrang der Statuten, Reglemente, Beschlüsse und Weisungen von Swiss Unihockey wird anerkannt.

Art. 9 Mitgliedschaften im UHC Meiersmaad

1 Der UHC Meiersmaad besteht aus folgenden Mitgliedern. Die Mitgliedschaft steht allen natürlichen Personen offen (juristische nur Passivmitglied oder Gönner):

• Aktivmitglieder mit Lizenz
• Aktivmitglieder ohne Lizenz
• Junioren mit Lizenz
• Junioren ohne Lizenz
• Passivmitglieder
• Ehrenmitglieder
• 100er Club

Art. 10 Erwerb der Mitgliedschaft

1 Aufnahmegesuche in den Verein sind schriftlich oder mündlich an den Vorstand zu richten. Junioren haben zusätzlich die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters beizubringen.

2 Der Vorstand entscheidet an der nächsten Sitzung seit Erhalt des Aufnahmegesuches über die Aufnahme.

3 Der Entscheid des Vorstandes ist endgültig.

4 Gönner können keine Mitgliedschaftsrechte erwerben. Sie haben jedoch Anrecht auf die Vereinsinformationen.

5 Die Ehrenmitgliedschaft kann Personen, welche sich in besonderer Art und Weise für den UHC Meiersmaad verdient gemacht haben, von der Mitgliederversammlung verliehen werden.

6 Junioren werden beim Eintritt in eine Aktivmannschaft automatisch als Aktivmitglieder aufgenommen.

Art. 11 Beendigung der Mitgliedschaft

1 Austritt: Der Austritt aus dem UHC Meiersmaad ist nur auf die nächste ordentliche Mitgliederversammlung möglich und ist mindestens 14 Tage vorher schriftlich dem Vorstand bekanntzugeben.

2 Ausschluss: Der Vorstand kann Mitglieder, die gegen die Statuten, Reglemente, Beschlüsse und Weisungen verstossen oder Ihren Pflichten in grober Weise nicht nachkommen, vom Verein ausschliessen. Der Ausschluss kann bei der Mitgliederversammlung angefochten werden.

3 Nach Beendigung der Mitgliedschaft geht das Mitglied seiner Rechte gegenüber dem UHC Meiersmaad verlustig. Insbesondere steht ihm keinerlei Recht auf das Vereinsvermögen zu.

Art. 12 Rechte der Mitglieder

1 Die Mitglieder besitzen das Mitverwaltungsrecht im Rahmen der statutarischen Befugnisse. Sie besitzen ab dem Alter von 16 Jahren das aktive Stimm- und Wahlrecht, sofern sie Aktivmitglieder sind.

2 Aktive und Junioren sind berechtigt, am Trainingsbetrieb ihrer Teams teilzunehmen, sofern die Mitgliederpflichten beachtet werden.

3 Ein Anspruch auf einen Einsatz an Wettkämpfen seines Teams besteht nicht.

Art. 13 Pflichten der Mitglieder

1 Die Mitglieder sind zu Einhaltung der Statuten und der Reglemente, der Beschlüsse und Weisungen des UHC Meiersmaad und den ihm überstellten Organisationen verpflichtet.

2 Die Aktivmitglieder mit Lizenz sowie Junioren sind verpflichtet, die Trainings und Wettkämpfe ihrer Teams regelmässig zu besuchen.

3 Die Aktivmitglieder mit Lizenz sind verpflichtet, an Vereinsanlässen Helfereinsätze gemäss Aufgebot des Vorstandes oder Organisationskomitees zu leisten.

4 Die Aktivmitglieder mit Lizenz sind angehalten, sich für besondere Aufgaben und Ämter im UHC Meiersmaad zur Verfügung zu stellen und diese bestmöglich zu erledigen. Der Vorstand kann, wenn keine andere Möglichkeit besteht ein Amt oder eine Aufgabe auszuführen, ein Team dazu verpflichten, die Aufgabe oder das Amt zu übernehmen.

5 Die Mitglieder des UHC Meiersmaad haben alles zu unterlassen, was dem Verein offensichtlich materiellen oder immateriellen Schaden zufügt.

6 Die Mitglieder haben einen jährlichen persönlichen Mitgliederbeitrag gemäss Artikel 15 zu entrichten.

7 Verstösse gegen die Mitgliederpflichten werden gemäss Anhang C - Bussenreglement geahndet.

Abschnitt 3 - Finanzen

Art. 14 Einnahmen

1 Die Einnahmen des UHC Meiersmaad bestehen hauptsächlich aus:

• Mitgliederbeiträgen
• Gemeindebeiträgen (Juniorenförderung)
• Werbeeinnahmen
• Erlös aus Turnieren und Meisterschaftsspielen
• Erlös der Nightparty
• Sponsorenlauf

Art. 15 Mitgliederbeitrag

1 Der Mitgliederbeitrag wird jeweils per 31. Dezember fällig. Bei neuen Mitgliedern wird der Beitrag mit der Aufnahme durch den Vorstand fällig.

2 Neue Mitglieder haben den vollen Beitrag zu entrichten, sofern sie vom Vorstand vor dem 31. Dezember aufgenommen werden. Ansonsten beträgt der Beitrag die Hälfte des ordentlichen Betrages.

3 Mit dem Mitgliederbeitrag sind für die Mitglieder sämtliche Kosten für Spielbetrieb und Verwaltung gedeckt. Nicht im Beitrag enthalten, respektive nicht vom Verein übernommen werden folgende Dinge:

• Persönliche Ausrüstung (Sportschuhe, Stöcke, Bekleidung)
• Trainingslagerbeitrag
• Verpflegung und Unterkunft
• Transportkosten
• Medizinische Versorgung
• Besondere Veranstaltungen

4 Der ordentliche Mitgliederbeitrag wird jährlich von der Mitgliederversammlung festgesetzt und ist im Anhang A -Mitgliederbeitrag geregelt.

5 Vom Mitgliederbeitrag befreit sind Ehrenmitglieder, der Vereinsvorstand, die Geschäftsstelle, das Organisationskomitee sowie die Technische Kommission. Abweichungen davon sind im Anhang D - Spesenreglement geregelt.

Art. 16 Haftung

1 Für seine Verbindlichkeiten haftet der UHC Meiersmaad allein und nur mit seinem Vermögen. Ein Rückgriff auf die Mitglieder oder Swiss Unihockey mit seinen Unterverbänden ist in jedem Fall ausgeschlossen.

Art. 17 Versicherung

1 Jedes Mitglied ist selbst für seine Versicherung verantwortlich. Der Verein lehnt jede Verantwortung bei Krankheit, Unfall oder Diebstahl während Vereinsanlässen (Training, Turniere, Versammlungen usw.) ab. Ausgenommen sind Schäden, welche während dem Spielbetrieb Drittpersonen zugefügt werden, für welche der Verein eine Vereinshaftpflichtversicherung mit einer Versicherungsgesellschaft abzuschliessen hat.

Art. 18 Rückgriff

1 Der Verein kann für Bussen und Kosten, die ihm aufgrund fahrlässigen Verschuldens seiner Mitglieder auferlegt werden, auf diese Rückgriff nehmen. Die Details sind im Anhang C - Bussenreglement geregelt.

Art. 19 Finanzielle Kompetenzen

1 Der Vorstand verfügt über sämtliche im genehmigten Budget enthaltenen Kredite.

2 Ausserordentliche Ausgaben im Einzelfall bis Fr. 2'500.00 oder Fr. 500.00 wiederkehrende Ausgaben liegen ebenfalls in der Kompetenz des Vorstandes.

3 Der Vorstand kann Finanzkompetenzen im Rahmen seiner eigenen Finanzkompetenz delegieren. Dies muss aber ausdrücklich festgelegt sein.

Abschnitt 4 - Organe

Art. 20 Organe

1 Die Organe des UHC Meiersmaad sind:

• Mitgliederversammlung
• Vorstand
• Rechnungsrevisoren
• Geschäftsstelle
• Organisationskomitee
• Technische Kommission

 

A Mitgliederversammlung

Art. 21 Ordentliche Mitgliederversammlung

1 Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Sie muss bis spätestens 31. Mai abgehalten werden.

2 Die Mitgliederversammlung mit Angabe der Traktanden ist vom Vorstand mindestens 14 Tage zuvor allen stimmberechtigten Aktivmitgliedern anzukündigen.

3 Anträge der Mitglieder sind bis spätestens 10 Tage vor der Mitgliederversammlung dem Präsidenten einzureichen.

Art. 22 Ausserordentliche Mitgliederversammlung

1 Weitere, ausserordentliche Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand nach Bedarf unter Angabe der zu behandelnden Traktanden einberufen.

2 Ein Fünftel der stimmberechtigten Aktivmitglieder kann die Einberufung einer ausserordentlichen Mitgliederversammlung verlangen. Der Vorstand hat diese innert einem Monat abzuhalten.

3 Die Einladung erfolgt analog der ordentlichen Mitgliederversammlung. Wenn es die Dringlichkeit der Geschäfte unbedingt erfordert, kann der Vorstand eine kürzere Frist ansetzen.

Art. 23 Statutarische Geschäfte

1 Aufgaben und Kompetenzen der Mitgliederversammlung umfassen:

• Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung
• Genehmigung des Jahresberichtes des Präsidenten
• Kenntnisnahme der Ein- und Austritte
• Abnahme der Jahresrechnung nach Kenntnisnahme des Revisionsberichtes
• Genehmigung des Budgets
• Festsetzen der Mitgliederbeiträge für das kommende Jahr
• Wahlen:

• Vorstand
• Rechnungsrevisoren
• Geschäftsstelle
• Organisationskomitee
• Technische Kommission

• Abstimmung über eingereichte Anträge
• Beschlussfassung über Geschäfte, die ihr durch Gesetz oder Statuten zufallen
• Statutenänderungen

B Vorstand

Art. 24 Aufgaben / Kompetenzen

1 Der Vorstand ist das ausführende Organ. Er hat das Recht und die Pflicht, nach den Befugnissen, die die Statuten ihm einräumen, die Angelegenheiten des Vereins zu besorgen. Er leitet den UHC Meiersmaad und vertritt ihn gegen Aussen.

2 Er bestellt die Funktionäre, sofern diese nicht von der Mitgliederversammlung bestimmt werden und legt deren Pflichtenheft fest.

3 Die Vorstandsmitglieder sind innerhalb ihrer Bereiche einzeln zeichnungsberechtigt. Wenn der Verein als gesamtes betroffen ist, gilt die Kollektivunterschrift zu zweien.

4 Die einzelnen Vorstandsmitglieder verfügen nur über die genehmigten Budgetkredite in ihrem Bereich. Zusätzliche Ausgaben bedürfen der Zustimmung des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung.

5 Die Vorstandsmitglieder erhalten für ihre Tätigkeit keine Entschädigung, haben jedoch Anspruch auf Vergütung der ihnen effektiv in Ausübung ihres Amtes angefallenen Auslagen.

6 Der Vorstand erstellt und ergänzt laufend für sämtliche Funktionäre ein detailliertes Pflichtenheft mit Terminkontrolle.

Art. 25 Zusammensetzung

1 Der Vorstand besteht aus 5 Mitgliedern:

• Präsident
• Vizepräsident
• Geschäftsführer
• Vorsteher Organisationskomitee
• Vorsteher Technische Kommission
• 2 Beisitzer

2 Die Vorstandsmitglieder werden für jeweils zwei Jahre gewählt. Die Wiederwahl ist unbegrenzt zulässig.

3 Während der Amtszeit entstehende Vakanzen können vom Vorstand für den Rest der Amtszeit neu besetzt werden.

Art. 26 Sitzungen

1 Der Vorstand führt regelmässig Sitzungen durch, soweit es die Geschäfte erfordern. Die Teilnahme ist obligatorisch. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Mitglieder anwesend sind.

2 Die Mitglieder sind spätestens 1 Woche vorher über Ort, Zeit und Traktanden zu informieren. Es darf nur über traktandierte Geschäfte entschieden werden, es sei denn, alle anwesenden Vorstandsmitglieder sind einverstanden, ein nicht traktandiertes Geschäft zu behandeln.

3 Bei Stimmengleichheit entscheidet der Stichentscheid des Präsidenten.

4 Die Beisitzer sollen nach Möglichkeit so gewählt werden, dass alle aktiven Mannschaften und die Juniorenabteilung im Vorstand vertreten sind.

5 Die Zusammensetzung des Vorstandes soll ungefähr das Geschlechterverhältnis der aktiven Mitglieder wiederspiegeln.

C Rechnungsrevisoren

Art. 27 Wahl

1 Die Mitgliederversammlung wählt zwei Rechnungsrevisoren für die Amtsdauer von zwei Jahren. Die Wiederwahl ist einmal möglich, Amtszeit maximal 4 Jahre. Es besteht zudem die Möglichkeit, einen Ersatzrevisor zu ernennen.

2 Unvereinbar mit der Wahl zum Revisor sind das Amt eines Mitgliedes des Vorstandes, der Geschäftsstelle, des Organisationskomitees oder der Technischen Kommission. Ausgenommen von dieser Regelung sind Schiedsrichter und Trainer, welche das Amt eines Revisors übernehmen können.

Art. 28 Aufgaben

1 Die Revisoren kontrollieren die Geschäfte und insbesondere die Finanzbuchhaltung des UHC Meiersmaad und verfassen zu Händen der ordentlichen Mitgliederversammlung einen Revisionsbericht.

2 Das Recht auf Einsichtnahme in Akten sowie Auskunft durch Vorstandsmitglieder steht den Revisoren jederzeit zu.

3 Die Revisoren haben ihre Aufgabe gewissenhaft und gründlich zu erledigen. Für grobfahrlässiges Verschulden haften die Revisoren gegenüber der Mitgliederversammlung.

D  Geschäftsstelle

Art. 29 Aufgaben / Kompetenzen

1 Die Geschäftsstelle trägt die Verantwortung über die Finanzen des Vereins. Sie führt eine saubere Buchhaltung und erstellt eine detaillierte Jahresrechnung sowie ein Budget zuhanden der Mitgliederversammlung.

2 Sie erstellt und bezahlt laufend anstehende Rechnungen gegenüber Dritten.

3 Sie ist verantwortlich für das Marketing.

4 Die Geschäftsstelle ist primäre Ansprechstelle für aussenstehende Personen und Organisationen, insbesondere auch gegenüber Swiss Unihockey.

5 Die Geschäftsstelle betreut die Vereinshomepage des UHC Meiersmaad.

6 Die Geschäftsstelle trägt die Verantwortung für das Erscheinen des UHC Info.

Art. 30 Zusammensetzung

1 Die Geschäftsstelle besteht aus 5 Mitgliedern:

• Geschäftsführer
• Finanzchef
• Verantwortlicher Homepage
• Verantwortlicher UHC Info
• Verantwortlicher Marketing

2 Die Mitglieder der Geschäftsstelle werden für jeweils zwei Jahre gewählt. Es sind alle Personen wählbar, die Ämterkumulation oder -aufteilung ist möglich. Die Wiederwahl ist unbegrenzt zulässig.

3 Während der Amtszeit entstehende Vakanzen können vom Vorstand für den Rest der Amtszeit neu besetzt werden.

Art. 31 Sitzungen

1 Der Geschäftsführer beruft nach Bedarf Sitzungen der Geschäftsstelle ein.

2 Die Mitglieder sind spätestens 1 Woche vorher über Ort, Zeit und Traktanden zu informieren. Die Teilnahme ist obligatorisch.

3 Sofern erforderlich wird ein Protokoll mit den Schlüsselentscheidungen zuhanden des Vorstandes erstellt.

E Organisationskomitee

Art. 32 Aufgaben / Kompetenzen

1 Das Organisationskomitee organisiert und führt die von der Hauptversammlung oder vom Vorstand beschlossenen Vereinsanlässe durch, sofern der Vorstand nicht ein anderes Organ mit der Durchführung beauftragt.

2 Das Organisationskomitee kann alle Ausgaben tätigen, die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind. Anschaffungen und besondere Auslagen sind vom Vorstand, oder wenn dessen Kompetenz überschritten wird, von der Mitgliederversammlung zu genehmigen.

3 Das Organisationskomitee kann sämtliche Aktivmitglieder zur Mithilfe aufbieten. Die Details sind im Anhang C - Bussenreglement geregelt.

4 Die Mitglieder des Organisationskomitees erhalten für ihre Tätigkeit keine Entschädigung, haben jedoch Anspruch auf Vergütung der ihnen effektiv in Ausübung ihres Amtes angefallenen Auslagen, sofern der Vorstand diese genehmigt.

5 Das Organisationskomitee richtet sich nach den durch den Vorstand erstellten Pflichtenheften. Das Organisationskomitee ergänzt diese aber laufend.

Art. 33 Zusammensetzung

1 Das Organisationskomitee besteht aus 5 Mitgliedern:

• Vorsteher
• Verantwortlicher Turniere
• Verantwortlicher Nightparty
• Verantwortlicher Sponsorenlauf
• Verantwortlicher Einkauf
• Materialwart

2 Die Mitglieder des Organisationskomitees werden für jeweils zwei Jahre gewählt. Es sind alle Personen wählbar, die Ämterkumulation oder -aufteilung ist möglich. Die Wiederwahl ist unbegrenzt zulässig.

3 Während der Amtszeit entstehende Vakanzen können vom Vorstand für den Rest der Amtszeit neu besetzt werden.

4 Das Organisationskomitee konstituiert sich selbst. Wechseln der Aufgabengebiete ist jederzeit durch Mehrheitsbeschluss des Organisationskomitees möglich.

Art. 34 Sitzungen

1 Der Vorsteher des Organisationskommitees beruft nach Bedarf Sitzungen ein.

2 Die Mitglieder sind spätestens 1 Woche vorher über Ort, Zeit und Traktanden zu informieren. Die Teilnahme ist obligatorisch.

3 Sofern erforderlich wird ein Protokoll mit den Schlüsselentscheidungen zuhanden des Vorstandes erstellt.

F Technische Kommission

Art. 35 Aufgaben / Kompetenzen

1 Die Technische Kommission trägt die Verantwortung für den Trainingsbetrieb, die Mannschaften, das Schiedsrichter- und Lizenzenwesen sowie den sportlichen Erfolg des Vereins.

2 Sie erstellt die Trainingsprogramme und organisiert die Hallenbelegung.

3 Sie erstellt die Mannschaftszusammenstellungen für die kommende Saison zuhanden der Mitgliederversammlung.

4 Sie ist verantwortlich für das Erfüllen des Schiedsrichterkontingents und meldet bis spätestens 20. März die notwendigen Schiedsrichter für die kommende Saison der Geschäftsstelle.

5 Sie erstellt jeweils bis 31. August eine Mannschaftsübersicht zuhanden der Geschäftsstelle. Anschliessend informiert sie die Geschäftsstelle laufend über Veränderungen in den Mannschaften.

Art. 36 Zusammensetzung

1 Die Technische Kommission besteht aus:

• Vorsteher
• Sportchef Kleinfeld
• Sportchef Grossfeld
• Juniorentrainern Kleinfeld
• Juniorentrainern Grossfeld
• Aktivtrainern Kleinfeld
• Aktivtrainern Grossfeld
• Schiedsrichtern Kleinfeld
• Schiedsrichtern Grossfeld
• Jugend + Sport Coach

2 Die Mitglieder der Technischen Kommission (exklusive Trainer und Schiedsrichter) werden für jeweils zwei Jahre gewählt. Es sind alle Personen wählbar, die Ämterkumulation oder -aufteilung ist möglich. Die Wiederwahl ist unbegrenzt zulässig.

3 Trainer und Schiedsrichter werden vom Vorstand jeweils für die kommende Saison vorgeschlagen und müssen nicht von der Mitgliederversammlung gewählt werden. Es können alle Personen vorgeschlagen werden, die Ämterkumulation oder -aufteilung ist möglich. Die Wiederwahl ist unbegrenzt zulässig.

4 Während der Amtszeit entstehende Vakanzen können vom Vorstand für den Rest der Amtszeit neu besetzt werden.

Art. 37 Sitzungen

1 Der Vorsteher der Technischen Kommission oder die Sportchefs berufen nach Bedarf Sitzungen für die entsprechenden Ressorts ein.

2 Die Mitglieder sind spätestens 1 Woche vorher über Ort, Zeit und Traktanden zu informieren. Die Teilnahme ist obligatorisch.

3 Sofern erforderlich wird ein Protokoll mit den Schlüsselentscheidungen zuhanden des Vorstandes erstellt.

Abschnitt 5 - Schlussbestimmungen

Art. 38 Statutenänderungen / Vereinsauflösung

1 Statutenänderungen sind den Mitgliedern auf Wunsch zusammen mit der Einladung zur Mitgliederversammlung oder separat im Wortlaut bekanntzugeben, damit die Meinungsbildung frei stattfinden kann.

2 Für Änderungen der Statuten oder die Auflösung des UHC Meiersmaad ist die Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten, für alle anderen Beschlüsse das einfach Mehr erforderlich.

3 Im Falle der Auflösung hat die dies beschliessende Mitgliederversammlung über die Verwendung der allfälligen Vermögenswerte zu entscheiden.

4 Seit der Gründung erfolgte Statutenänderungen:

• 16. Februar 1990 Gründung
• 26. April 1996 1. Revision
• 11. Mai 2000 2. Revision
• 14. Mai 2010 3. Revision
• 13. Mai 2011 4. Revision
• 22. Mai 2015 5. Revision
• 19. Mai 2017 6. Revision
• 25. Mai 2018 7. Revision

5 Änderung oder Abschaffung von Anhängen stellt keine Statutenänderung dar.

Art. 39 Inkrafttreten

1 Diese Statuten treten mit ihrer Annahme durch die Mitgliederversammlung vom 25. Mai 2018 in Kraft. Sie ersetzen diejenigen vom 19. Mai 2017.


UHC MEIERSMAAD
Schwanden, 25. Mai 2018
 

 

 


Material & Bekleidung

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UHC Info & Website

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100er - Club

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